Service - Inspektion von SADLER LIKUNET® LICHTKUPPELN
Inspektion Sadler Likunet®
Warum ist eine jährliche Inspektion der Sadler Likunet® Lichtkuppel notwendig?
Sadler Likunet® ist eine hochwertige, integrierte Durchsturzsicherung für mehrschalige Sadler Lichtkuppeln und praktisch wartungsfrei. Die Netzlage in der Lichtkuppel bietet optimalen Schutz bei fast uneingeschränkter Lichtdurchlässigkeit. Durch den Einbau zwischen den Lichtkuppelschalen bleibt das Netz über Jahre geschützt, sauber und behindert keine Öffnungseinrichtungen. Für dieses Produkt leisten wir dem Erwerber eine Garantie auf Durchsturzsicherheit. Die mit Sadler Likunet® ausgestatteten und entsprechend den jeweils gültigen Montagebestimmungen montierten Sadler Lichtkuppeln erfüllen die Anforderungen der Normen EN 1873/2005 (Klasse SB 300) und die Richtlinie GS-Bau 18, Aug. 2001, für die Klassifizierung "durchsturzsicher" für einen Zeitraum von 15 bzw. 19 Jahren (näheres siehe Garantiebedingungen) ab Werksauslieferung nach Maßgabe der Garantiebestimmungen.

Da die Sicherheit des Systems aber auch von einer intakten Lichtkuppel abhängt, ist einmal pro Jahr eine Sichtkontrolle von diesen Sadler Likunet® Lichtkuppeln und deren Befestigung vorgeschrieben.
Sadler Likunet® und die Sadler Lichtkuppel sind eine Einheit und nur als solche durchsturzsicher. Sadler Likunet® kann daher nicht in alte Lichtkuppeln eingebaut werden. Die bestehenden Lichtkuppeln sind auszutauschen, der Aufsatzkranz und die Lüftungseinrichtungen können in den allermeisten Fällen weiterverwendet werden. Ein Einbau in alte Lichtkuppeln ist schon aus wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen, da das Demontieren, Zerlegen und wieder Verkleben der Kuppelschalen teurer wäre als eine neue Sadler Likunet® Lichtkuppel.

Gemäß den Garantiebedingungen der Herstellerfirma muss eine Sadler Likunet® Lichtkuppeln 1 x jährlich von einer Fachfirma inspiziert werden, um die Garantie zu gewährleisten. Die Lichtkuppeln werden auf sichtbare Beschädigungen, lockere Befestigungen und auf den Ablauf der Gebrauchsdauer hin von unserem Fachpersonal überprüft.

Die jährliche Kontrolle der Lichtkuppel kann aber auch durch den Bauherrn selbst durchgeführt werden, über die Kontrollen müssen Aufzeichnungen geführt werden.


Sadler Likunet® Garantie Bestimmungen
Voraussetzung für die Garantie auf Durchsturzsicherheit

Die SADLER LIKUNET® Lichtkuppeln sind entsprechend den von Firma LIKUNET® herausgegebenen und zum Einbauzeitpunkt jeweils gültigen Montagerichtlinien sowie in Entsprechung der Bestimmungen der jeweils gültigen Bauordnung eingebaut und vollständig befestigt worden.
Die in diesem Zusammenhang gültigen Prüf- und Wartungsvorschriften müssen eingehalten worden sein. Die Lichtkuppeln müssen einmal jährlich auf sichtbare Beschädigungen, lockere Befestigungen und auf den Ablauf der Gebrauchsdauer hin von fachkundigen Personen überprüft werden. Die Überprüfungen sind schriftlich während der gesamten Garantiedauer mittels Prüfungsaufzeichnungstabelle zu dokumentieren. Hilfestellung hierbei gibt die im Rahmen der Lichtkuppel implementierte Kennzeichnung, welche den Ablauf der Nutzungsdauer dokumentiert.

Verlängerung der Garantiedauer auf Durchsturzsicherheit

Nach Ablauf der Garantiezeit auf Durchsturzsicherheit ist eine Verlängerung derselben um einen Zeitraum von maximal jeweils zwei Jahren nach Überprüfung der SADLER LIKUNET® Lichtkuppel durch hierfür qualifizierte und im Umgang mit SADLER LIKUNET® geschulte Professionisten auf eine Gesamtgarantiedauer von maximal 19 Jahren auf Durchsturzsicherheit möglich. Nach Ablauf der Gesamtgarantiedauer auf Durchsturzsicherheit empfiehlt der Hersteller von SADLER LIKUNET® zur Gewährleistung des Sicherheitsstandards die Lichtkuppel zu tauschen. Bei der erneuten Montage sind die Vorschriften für die Wiedermontage auf bestehende Aufsatzkränze einzuhalten. Die Erbringung von Garantieleistungen verlängert nicht die Garantiezeit insgesamt.

Ausschluss der Garantie auf Durchsturzsicherheit

Garantieansprüche auf Durchsturzsicherheit können unter folgenden Voraussetzungen nicht berücksichtigt und die Haftung kann seitens des Herstellers von SADLER LIKUNET® für allfällige Folgen und Schäden nicht übernommen werden, wenn
  • LIKUNET® durch den Einfluss höherer Gewalt oder durch Umwelteinflüsse beschädigt oder zerstört worden ist
  • Schäden aufgrund unsachgemäßer Behandlung - insbesondere Nichtbeachtung der Montageanleitung auftreten
SADLER LIKUNET® wurde primär für den Einbau auf Dachflächen konstruiert, welche durch geschulte und hierfür autorisierte Personen zu Arbeitszwecken betreten werden. Für den Einbau auf allgemein zugänglichen Orten (beispielsweise öffentliche Flächen, Spielplätze, Dachterrassen) darf SADLER LIKUNET® nicht als ausschließliche Sicherung verwendet werden.

Mit SADLER LIKUNET® ausgerüstete Sadler Lichtkuppeln sind nicht begehbar und dürfen nicht betreten oder anderweitig, mit Ausnahme der ortsüblichen Schnee- und Windlasten, belastet werden. Beim unbeabsichtigten Betreten oder Belasten der Lichtkuppel verhindert SADLER LIKUNET® ein Abstürzen der Person. Es kann hierbei zum Bruch der Lichtkuppelschalen und zum Herabstürzen einzelner Bruchteile der Kunststoffschalen kommen. SADLER LIKUNET® verhindert keine mögliche, im Zusammenhang mit dem Sturz in das Netz, auftretende Sturz- und Schnittverletzungen. Der Hersteller kann im Rahmen dieser Garantie hierfür keine Haftung übernehmen. Erhöht sich eine mögliche Sturzhöhe durch angrenzende Dach-und Standflächen oder sonstige Bauten, die höher als die Aufsatzkranzebene sind, sind gesonderte Schutzmaßnahmen zu ergreifen und einzurichten.

SADLER LIKUNET® ist bis zu einer Öffnungsweite der Lichtkuppel von maximal 300 mm durchsturzsicher, jedoch ist das Produkt nicht als "kindersicher" zu qualifizieren. Sämtliche Lichtkuppeln sind daher vor Betreten der Dachfläche auf eine maximale Öffnungsweite von 300 mm zu schließen. Diese Garantie auf Durchsturzsicherheit beschränkt sich auf die in der EN 1873:2016 (Klasse SB 600) sowie auf die GS-Bau 18, Ausg. 2015, für die Klassifizierung "durchsturzsicher" angegebenen Maßgaben und Kriterien. Bei einer Überbelastung durch größere Sturzhöhen oder andere nicht normgerechte Belastungen der mit einem SADLER LIKUNET® versehenen Lichtkuppeln, kann für die Durchsturzsicherheit keine Haftung übernommen werden.

Ergänzende Regelungen

Durch Stürze belastete SADLER LIKUNET® dürfen nicht mehr verwendet werden und sind zur Gewährleistung des Sicherheitsstandards umgehend auszutauschen. Mit der einmaligen Beanspruchung des SADLER LIKUNET® erlischt die Garantie auf Durchsturzsicherheit umgehend.
Ansprüche aus dieser Garantie auf Durchsturzsicherheit verjähren nach sechs Monaten, beginnend mit dem Datum des Auftretens des Schadens. Die Verjährung der Garantie kann frühestens nach Ablauf der Garantiedauer durch LIKUNET® eingewendet werden.
SADLER-LICHTKUPPELN KunststoffverarbeitungsgmbH.
Süddruckgasse 16 A-2512 Oeynhausen Tel: +43 2252 48 716 Fax: +43 2252 48 716 16 office@sadler.at www.sadler.at